Das Amstgericht von Niebüll hat in dem Verfahren gegen insgesamt sechs Aktivisten der radikalen Organisation „Letzte Generation“ am 6. Dezember sein Urteil verkündet. Insgesamt wurden sechs Personen angeklagt, an zwei Aktionen am 6. Juni und am 14. Juni 2023 auf dem Flughafen von Sylt und einem Golfplatz in Sylt-Hörnum teilgenommen und dabei erheblichen Schaden angerichtet haben.
Ihnen wurde vorgeworfen, unter anderem den Zaun zum Sicherheitsbereich des Flughafens Sylt zerschnitten und dort ein Privatflugzeug mit orangefarbener Lackfarbe besprüht und mit verschiedenen Bannern versehen zu haben. Dies habe – laut Anklage – den Flugverkehr vorübergehend lahmgelegt. Zudem sei im Wesentlichen ein Sachschaden von mindestens einer Million Euro an dem Flugzeug und etwa 3.700 Euro an dem zerschnittenen Schutzzaun entstanden. Die Aktivisten filmten sich bei ihren Straftaten und stellten die Fotos und Videos ins Netz.
Ein Angeklagter wurde freigesprochen
Die Angeklagten waren zum Tatzeitpunkt zwischen 22 und 62 Jahre alt. Einer der Angeklagten wurde freigesprochen, ein Verfahren gegen einen weiteren Angeklagten wurde eingestellt. Zwei der vier verbliebenen Angeklagten wurden wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen (à zehn Euro) beziehungsweise von 210 Tagessätzen (à zehn Euro) verurteilt. Die beiden anderen Angeklagten wurden zu Freiheitsstrafen von sechs beziehungsweise sieben Monaten ohne Bewährung verurteilt.
Das Amtsgericht Niebüll schreibt: „Die unterschiedlich hohen Strafen der verurteilten Personen ergeben sich aus unterschiedlichen strafrechtlichen Vorbelastungen und aus der Qualität der Tatbeiträge. Die beiden Angeklagten, die zu Geldstrafen verurteilt worden sind, hatten sich zudem von einer künftigen Beteiligung an gleichartigen Aktionen losgesagt. Das war bei den beiden zu Freiheitsstrafen verurteilten Personen nicht der Fall.
Eine Aussetzung der zwei ausgesprochenen Freiheitsstrafen zur Bewährung erfolgte nicht, weil es an der dafür erforderlichen sogenannten positiven Sozialprognose gefehlt habe, d.h. die Erwartung besteht, dass die Person künftig keine Straftaten mehr begeht. Die zu Freiheitsstrafen verurteilten angeklagten Personen hielten solche strafbaren Aktionen weiterhin für notwendig.“
Keine Abkehr von strafbaren Aktionen
Es begründete das Strafmaß weiter: „Eine mittelbare Eignung der Aktion zur Förderung des Klimaschutzes hat das Gericht als wahr unterstellt. Zwar sei sie womöglich geeignet gewesen, um bei Einzelnen ein Bewusstsein für die Notwendigkeit des Klimaschutzes zu schaffen. Die Aktion sei aber nicht dazu geeignet gewesen, politische Bestrebungen in dieser Hinsicht zu fördern. Gerade das hätten die Angeklagten hier auch beabsichtigt. Die Aktion sei jedenfalls nicht erforderlich gewesen, weil es mildere Mittel gebe, um in gleichem Maße auf die Notwendigkeit des Klimaschutzes hinzuweisen und ein Bewusstsein dafür zu schaffen. Schadenverursachende Aktionen brauche es dafür nicht.“
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann noch bis Ende dieser Woche Einspruch erhoben werden.
Volker K. Thomalla
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